Auszug aus dem 472. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Das Bayerische
Gesundheitsministerium hat kurzfristig mit Wirkung ab 13. April 2022 die Regelungen zur Quarantäne und Isolation im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion geändert. Nach der neuen sogenannten
AV-Isolation müssen Kontaktpersonen künftig nicht mehr in Quarantäne. Daher wird es künftig in Kitas auch keine neuen Gruppenschließungen mehr geben.
Keine Quarantäne für Kontaktpersonen
Kontaktpersonen von Corona-Infizierten müssen künftig nicht mehr in Quarantäne. Für Personen, die sich aktuell in Quarantäne befinden, endet die Quarantänepflicht sofort. Damit gibt es für
Kontaktpersonen auch keine staatlichen Einschränkungen mehr beim Besuch der Kitas. Dies gilt für Kinder und Beschäftigte.
Keine neuen Gruppenschließungen
Die Regelungen zu Gruppenschließungen dienten dazu, eine Vielzahl von Quarantäneanordnungen zu vermeiden. Da es künftig keine Verpflichtung zur Quarantäne mehr gibt, entfällt auch die
Notwendigkeit für Gruppenschließungen.
Die Vorgaben zur Gruppenschließung bei einer Häufung von Infektionsfällen ( 461. Newsletter
und 462.
Newsletter)
sind ab 13. April 2022 nicht mehr anzuwenden.
Gruppen bzw. Einrichtungen, die aktuell bereits geschlossen sind, können vom Träger ab 13. April 2022 auch vor Ablauf der fünf Wochentage wieder geöffnet werden. Die Schließung
kann jedoch auch für die vollen fünf Wochentage beibehalten werden.
Verkürzte Isolation
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des Testergebnisses in Isolation begeben. Die Dauer der Isolation wurde verkürzt.
Die Isolation endet
Bei einem positiven Selbsttest ist ein weiterer Test von geschultem Personal vornehmen zu lassen.
Nach Beendigung der Isolation wird vom Bayerischen Gesundheitsministerium in der AV- Isolation empfohlen, für weitere fünf Tage in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Diese
Empfehlung gilt auch für Beschäftigte in den Kitas oder der Kindertagespflege. Für Kita-Kinder gilt diese Empfehlung nicht, da diese in der Regel auch bislang von der
Maskenpflicht befreit waren.
Intensiviertes Testverfahren
Die Regelungen für das intensivierte Testverfahren sind in der 16. BayIfSMV gesetzlich vorgeschrieben. Sie bleiben nach derzeitigem Stand unverändert bis 30. April 2022
gültig.
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Liebe Eltern,
es gibt einen zusätzlichen Berechtigungsschein für zwei Tests aufgrund eines intensivierten Testverfahrens in der Kita. Diesen zusätzlichen Berechtigungsschein erhalten immer nur die Eltern aus der Gruppe, wo ein positives Testergebnis festgestellt wurde. Wenn dies der Fall sein sollte, bekommen Sie eine Mitteilung von uns und Sie testen dann Ihr Kind 5 Tage in Folge.
Alle weiteren Infos finden Sie unten im Elternbrief vom Bayerischen Staatministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Vielen Dank und mit lieben Grüßen
Euer Kita-Team
Liebe Eltern,
unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen trotz aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben können. Kinderbetreuungseinrichtungen sind
Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Inzwischen dominiert auch in Bayern die Omikron-Variante. Dies führt überwiegend zu milderen
Krankheitsverläufen. Daher wurden die Quarantäneregelungen für den Bereich
der Kindertagesbetreuung angepasst.
Infizierte Kinder
Auch weiterhin dürfen
infizierte Kinder die Kita nicht besuchen. Dies gilt bereits bei einem positiven Selbsttest. Alle Kontakte müssen sofort reduziert werden. Ein positiver Selbsttest sollte durch einen PCR-Test (z.
B. im Testzentrum) bestätigt werden. Das Gesundheitsamt informiert die Eltern dann über das weitere Vorgehen und ordnet Isolation an.
Bitte informieren Sie
die Einrichtung unverzüglich über ein positives Testergebnis Ihres Kindes, unabhängig von der Testart und unabhängig davon, wer den Test durchgeführt hat.
- Dauer der Isolation
Die vom Gesundheitsamt angeordnete Isolation dauert in der Regel zehn Tage. Sie kann nach sieben Tagen beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen Symptome
hat. Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person.
Diesen erhalten sie z. B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
- Täglicher Testnachweis
Künftig
gilt: Solange nur einzelne Kinder positiv auf das Corona-Virus getestet werden, können die übrigen Kinder die Einrichtung weiter besuchen.
Eine Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter findet bei Einzelfällen in den Kitas nicht mehr statt.
Wird in einer Gruppe ein Infektionsfall bekannt, so müssen die Kinder dieser Gruppe an den nächsten fünf Besuchstagen täglich einen Testnachweis erbringen. Dies gilt für alle Kinder, also auch
für Kinder, die als geimpft oder genesen gelten. Für die dafür notwendigen zusätzlichen Tests können die Eltern spezielle Berechtigungsscheine erhalten. Damit können auch die zusätzlichen Tests
bei Bedarf kostenfrei über die Apotheken bezogen werden. Die Einrichtungen informieren alle Eltern über die Notwendigkeit der zusätzlichen Testungen.
Gruppenschließungen
Der Träger der Einrichtung soll die Gruppe schließen, wenn eine
Häufung von Infektionen vorliegt. Eine Häufung liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder einer Gruppe aufgrund einer positiven Testung auf Sars-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen können.
Daher ist es wichtig, dass Sie die Einrichtung umgehend über einen positiven Test bei ihrem Kind
informieren. Die Einrichtung teilt den Eltern die Gruppenschließung mit.
- Dauer der Gruppenschließung
Die Gruppenschließung dauert fünf Wochentage (Wochenende und
Feiertage zählen mit). Die Gruppenschließung beginnt erst einen Tag nach dem Tag, an dem die Häufung der Infektionen festgestellt wurde und die Eltern von ihrer Einrichtung über
die Gruppenschließung informiert wurden. Wird die 20 Prozent-Hürde also z.B. an einem Donnerstag überschritten, beginnt die Schließung am Freitag und dauert bis Dienstag.
Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung müssen die Kinder einen Testnachweis erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur
Testnachweispflicht.
- Ausnahmen von der Gruppenschließung
Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese für die nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Wir bitten auch die Eltern von
genesenen oder geimpften Kindern von einem Besuch der Einrichtung abzusehen
und die Kontakte Ihres Kindes zu reduzieren.
Quarantäneanordnungen
Unabhängig von der Gruppenschließung durch den Träger kann auch
das Gesundheitsamt bei einer Häufung von Infektionsfällen für die Kinder einer Gruppe zusätzlich Quarantäneanordnen. In der Regel wird die Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt nicht mehr
individuell an die Eltern ausgehändigt, sondern es ergeht eine kollektive Anordnung für die
gesamte Gruppe. Die Einrichtung leitet diese an die Eltern weiter. Auch wenn die Anordnung über die Einrichtung ausgehändigt wird, handelt es sich um eine Anordnung des Gesundheitsamtes. Für
etwaige Rückfragen zur Quarantäne wenden Sie sich daher bitte an ihr Gesundheitsamt.
- Ausnahmen von der Quarantäne
Auch wenn das Gesundheitsamt für die ganze Gruppe Quarantäne
anordnet, müssen Kinder, die als geimpft oder genesen gelten, nicht in Quarantäne. Nähere Informationen zu den Ausnahmen der Quarantäne finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/. Die Kinder, die ausgenommen sind, werden in der Regel aber bei der Quarantäneanordnung nicht namentlich
genannt.
Die Prüfung, ob das eigene Kind einen Ausnahmetatbestand erfüllt, obliegt bei kollektiver Quarantäneanordnung daher den Eltern. Für weitere Fragen zu Ausnahmen wenden Sie sich bitte an ihr
Gesundheitsamt.
Auch wenn Ihr Kind nicht der Quarantänepflicht unterliegt, bitten wir, auf einen Besuch der Kita möglichst zu verzichten. Das pädagogische Personal arbeitet seit Monaten unter schwierigsten
Bedingungen. Zusätzlicher organisatorischer Aufwand
sollte daher möglichst vermieden werden. In jedem Fall empfehlen wir die Kontakte Ihres Kindes auf das private Umfeld zu begrenzen.
- Beendigung der Quarantäne
Grundsätzlich dauert eine Quarantäne zehn Tage. Sie kann bei
Kindern aber nach fünf Tagen beendet werden (Freitestung). Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft
oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person. Einen solchen Schnelltest erhalten sie z. B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum. Freitesten setzt voraus, dass das Kind keine
Covid-19-typischen Symptome hat. Diese Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Eltern. Eine Kontrolle durch die
Einrichtung oder durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.
Nach Rückkehr aus der Quarantäne müssen die Kinder wie gewohnt einen Testnachweis für den Besuch der Einrichtung erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die
regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.
Wir bedanken uns erneut bei Ihnen und Ihrer Familie für Ihre Unterstützung bei der Bewältigung der Corona-Pandemie und wünschen Ihnen alles
Gute!
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Liebe Eltern,
unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Kinderbetreuungseinrichtungen) trotz aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben können. Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem
unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Es ist daher sehr wichtig, jede Möglichkeit zu nutzen, um den Infektionsschutz zugunsten der Kinder sowie der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung zu erhöhen.
Wir müssen alles daran setzen, dass das Corona-Virus erst gar nicht in die Kita gelangt. So verhindern wir, dass das Virus sich in der Einrichtung verbreitet oder gar von den Kindern mit nach Hause gebracht wird. Um die Corona-Sicherheit in der Kindertages-betreuung nochmals zu erhöhen, gilt deshalb ab dem 10. Januar 2022 eine Testnachweispflicht. Die Testnachweispflicht gilt für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung. Das heißt: Kinder dürfen in ihrer Kinderbetreuungseinrichtung ab dem 10. Januar 2022 nur betreut werden, wenn sie drei Mal wöchentlich getestet werden. Die Tests finden jedoch nicht in den Einrichtungen statt. Vielmehr können die Kinder zuhause mittels Selbsttest negativ getestet werden. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen.
Ihre Kinderbetreuungseinrichtung entscheidet, wie die Testnachweispflicht vor Ort konkret umgesetzt wird. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die zwei möglichen Optionen auf. Ihre Kinderbetreuungseinrichtung kreuzt die jeweils gewählte Option an, die für Sie gilt. Getestet wird in beiden Optionen grundsätzlich montags, mittwochs und freitags. Ist ein Kind an einem dieser Tage nicht anwesend, so wird der Test nachgeholt, sobald das Kind wieder betreut wird. Wichtig ist die Testung in regelmäßigen Abständen.
Option 1:
Option 2:
Legen Sie keinen Testnachweis vor, so darf Ihr Kind nicht betreut werden. Bringt eine dritte Person Ihr Kind in die Kinderbetreuungseinrichtung, so bringt diese Person die bei dem Kind verwendete Testkassette oder das von Ihnen unterschriebene Formular mit.
Alternativ können Sie selbstverständlich auch den Nachweis über einen durchgeführten PoC-Antigen-Schnelltest (Bürgertest) oder PCR-Test vorlegen. In Kindertageseinrichtungen mit PCR-Pooling wird die Testnachweispflicht durch die Teilnahme am Pooling erfüllt, sodass kein weiterer Nachweis erforderlich ist.
Sie erhalten erneut Berechtigungsscheine von Ihrer Kinderbetreuungseinrichtung, um damit in den Apotheken kostenfrei Selbsttests abholen zu können. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Berechtigungsschein nach dem Einlösen wieder in der Einrichtung abgeben müssen.
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest.
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung
vom 16.11.2021
Mit Blick auf die weiterhin steigenden Infektionszahlen wird das bereits bestehende Testangebot für nicht eingeschulte Kinder ausgeweitet. Künftig erhalten die Kinder pro Woche drei statt bislang zwei Tests. Hierfür kann bis Jahresende ein zusätzlicher Berechtigungsschein ausgegeben werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Beispiel: Hat ein Kind bzw. haben seine Eltern von seiner bzw. ihrer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson seit September 2021 bereits zwei Berechtigungsscheine erhalten und den oberen Teil des vorherigen Berechtigungsscheins jeweils zurückgegeben, können bis Ende des Jahres zwei weitere Berechtigungsscheine – jeweils nach Rückgabe des oberen Teils – an das betreffende Kind bzw. dessen Eltern ausgegeben werden.
Die wirksamste Maßnahme bei Bekämpfung der Pandemie ist – neben der Impfung gegen das Coronavirus – weiterhin die Kontaktreduzierung. Derzeit steht die Krankenhaus-Ampel bayernweit auf Rot. Solange dies der Fall ist, ist die Betreuung der Kinder in festen Gruppen künftig vorgeschrieben. Vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte können allerdings gruppenübergreifend tätig werden. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) wurde entsprechend geändert. Auch der Rahmenhygieneplan wird diesbezüglich zeitnah angepasst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 - Kindertagesbetreuung
vom 18.08.2021
FORTFÜHRUNG DES TESTKONZEPTS FÜR KINDER
Liebe Eltern,
Familienministerin Carolina Trautner hat Sie mit unserem Elternbrief vom 28. Juli 2021 (auch verfügbar in Englisch, Türkisch und Leichter Sprache) darüber informiert, dass das Testkonzept für Kinder auch im neuen Kindergartenjahr fortgeführt wird.
Im neuen Kindergartenjahr können Sie sich von Ihrer Kindertageseinrichtung oder Ihrer Kindertagespflegestelle daher erneut Berechtigungsscheine für zwei Tests pro Woche für Ihre Kinder aushändigen lassen. Die neuen Berechtigungsscheine gelten ab 1. September 2021. Mit jedem Berechtigungs-schein erhalten Sie in einer Apotheke Ihrer Wahl und in einem Rhythmus von fünf Wochen kostenlos zehn Selbsttest-Kits für Ihr betreutes Kind.
Ein Berechtigungsschein besteht dabei aus zwei Teilen. Bei der Einlösung verbleibt ein Teil des Berechtigungsscheins in der Apotheke. Der andere Teil des Berechtigungsscheins wird von der Apotheke gegengezeichnet. Diesen Teil geben Sie bitte an Ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zurück. Den nächsten Berechtigungsschein erhalten Sie von Ihrer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle erst dann, wenn Sie den vorherigen Berechtigungsschein zurück-gegeben haben. Dieses Angebot gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2021.
Die Durchführung des Selbsttests ist freiwillig. Dennoch möchten wir Ihnen ans Herz legen, dieses kostenlose Angebot wahrzunehmen. Durch möglichst umfassende und engmaschige Tests können Infektionen zeitnah erkannt und Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden. Durch Ihre Mitwirkung leisten Sie deshalb einen wichtigen Beitrag, um die Gesundheit aller Familien und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung zu schützen und damit auch die Betreuung Ihres Kindes nachhaltig zu sichern. Insbesondere nach Reisen ins Ausland möchten wir Sie bitten, das Angebot der kostenfreien Selbsttests wahrzunehmen.
Die Testung Ihrer Kinder wird von Ihnen zuhause durchgeführt. Wir empfehlen dabei eine möglichst gleichmäßige Verteilung der beiden Tests über die Woche (Bsp.: Testung am Montag und Donnerstag). Sie müssen das Testergebnis nicht dokumentieren und nicht der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle vorlegen. Die Durchführung der Selbsttests ist bei nicht eingeschulten Kindern keine Voraussetzung für den Besuch der Einrichtung. Bitte beachten Sie aber, dass die Regeln für Kinder mit Krankheitssymptomen unverändert fortgelten (vgl. Übersicht zum Umgang mit Krankheitssymptomen). Ein negativer Selbsttest ist bei symptomatischen oder nach Erkrankung genesenen Kindern weiterhin nicht ausreichend für die (Wieder-)Zulassung zur Betreuung.
Zeigt der Selbsttest Ihres Kindes ein positives Ergebnis, so sollten Sie sich und Ihre Familie sofort von anderen Personen absondern. Ob tatsächlich eine Infektion vorliegt, kann nur durch einen PCR-Test nachgewiesen werden. Vereinbaren Sie daher umgehend über Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt, den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 oder das Gesundheitsamt eine PCR-Testung.
Liebe Eltern, Impfungen liegen selbstverständlich weiterhin in der Entscheidung eines jeden Einzelnen, sind aber das wirksamste Mittel gegen das Coronavirus. Auch Sie als Eltern können helfen, das Virus zu stoppen, wenn Sie sich impfen lassen. Nähere Informationen, auch in verschiedenen Sprachen, finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung/ich-tus-fuer/
Bitte nehmen Sie das Test- und Impfangebot für ein sicheres Miteinander in der Kindertagesbetreuung wahr. Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe!
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung
427. Newsletter
Allgemeine
Informationen zur Kindertagesbetreuung
Ab Montag, den 21. Juni
2021, gelten neue Grenzwerte für die Kindertagesbetreuung. Der Grenzwert für den Regelbetrieb mit offenen Konzepten wird von 50 auf 100 angehoben.
Es gelten dann folgende Regelungen:
Das Verfahren zum Wechsel von Regelbetrieb, eingeschränktem Regelbetrieb und Notbetreuung bei den jeweiligen Inzidenzwerten („3- bzw. 5-Tage-Regel“) bleibt wie bisher bestehen. Die Kreisverwaltungsbehörden werden, wie bislang auch, jeweils amtlich bekanntmachen, wenn die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem maßgeblichen Inzidenzwert von 165 bzw. 100 liegt oder wenn der maßgebliche Inzidenzwert wieder überschritten wird.
Ab morgen, den 16. Juni 2021, gilt für alle Kinder (also auch für Schulkinder) und Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung, dass im Außenbereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen grundsätzlich keine Maske mehr getragen werden muss. Damit erhalten wir den Gleichklang zu den Schulen, in denen ebenfalls ab 16. Juni 2021 im Außenbereich keine Maskenpflicht mehr besteht. Der Außenbereich umfasst beispielsweise Gärten der Kindertageseinrichtungen, Parks oder (bei Mitbenutzung durch die Horte) die Pausenhöfe der Schulen. Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern durch die Beschäftigten nicht zuverlässig eingehalten werden (z.B. Tragen von Kleinkindern), so müssen die Beschäftigten in dieser Situation auch künftig eine Maske tragen, soweit und solange der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.
Der Rahmenhygieneplan
Kindertagesbetreuung und HPT wird entsprechend angepasst, die Neuregelung gilt bereits im Vorgriff ab dem 16. Juni 2021.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung
Elternbrief vom 02.06.2021 Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Liebe Eltern,
auch für Kinder unter sechs Jahren sind inzwischen Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung zugelassen. Damit stehen jetzt für alle Altersklassen geeignete Selbsttests zur Verfügung. Der Freistaat Bayern ergänzt deshalb seine Teststrategie und ermöglicht allen Familien zweimal pro Woche eine kostenlose Selbsttestung der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.
Die Durchführung des Selbsttests ist freiwillig. Dennoch möchten wir Ihnen ans Herz legen, dieses kostenlose Angebot wahrzunehmen. Durch möglichst umfassende und engmaschige Tests können Infektionen zeitnah erkannt und Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden. Durch Ihre Mitwirkung leisten Sie deshalb einen wichtigen Beitrag, um die
Gesundheit aller Familien und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung zu schützen und damit auch die Betreuung Ihres Kindes nachhaltig zu sichern.
Wenn Sie das Angebot wahrnehmen möchten, erhalten Sie von Ihrer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle insgesamt zwei Berechtigungsscheine. Sie erhalten die Berechtigungsscheine im Abstand von fünf Wochen (z.B. Schein 1 am 7. Juni 2021 und Schein 2 fünf Wochen später am 12. Juli 2021). Mit jedem Berechtigungsschein erhalten Sie in einer Apotheke Ihrer Wahl kostenlos zehn Selbsttest-Kits für Ihr betreutes Kind. Ein Berechtigungsschein besteht dabei aus zwei Teilen. Bei der Einlösung verbleibt ein Teil des Berechtigungsscheins in der Apotheke. Der andere Teil des Berechtigungsscheins wird von der Apotheke gegengezeichnet. Diesen Teil geben Sie bitte an Ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zurück.
Den zweiten Berechtigungsschein erhalten Sie von Ihrer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle erst dann, wenn Sie den ersten Berechtigungsschein zurückgegeben haben.
Die Testung Ihrer Kinder wird von Ihnen zuhause durchgeführt. Wir empfehlen dabei eine möglichst gleichmäßige Verteilung der beiden Tests über die Woche (Bsp.: Testung am Montag und Donnerstag). Sie müssen das Testergebnis nicht dokumentieren und nicht der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle vorlegen. Die Durchführung der Selbsttests ist bei nicht eingeschulten Kindern keine Voraussetzung für den Besuch der Einrichtung.
Bitte beachten Sie aber, dass die Vorgaben für Kinder mit Krankheitssymptomen unverändert fortgelten (vgl. Übersicht zum Umgang mit Krankheitssymptomen). Ein negativer Selbsttest ist bei symptomatischen oder nach Erkrankung genesenen Kindern weiterhin nicht ausreichend für die (Wieder-)Zulassung zur Betreuung.
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise:
Zeigt der Selbsttest Ihres Kindes ein positives Ergebnis, so sollten Sie sich und Ihre Familie sofort von anderen Personen absondern. Ein positives Ergebnis im Selbsttest sollte so schnell wie möglich durch einen PCR-Test bestätigt werden. Vereinbaren Sie daher umgehend über Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt, den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 oder das Gesundheitsamt eine PCR-Testung, um den Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion zu bestätigen.
Bitte nehmen Sie dieses Testangebot für ein sicheres Miteinander in der Kindertagesbetreuung wahr. Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe!
Ihr Referat V3 - Kindertagesbetreuung
Schreiben vom 19.05.2021
Unterschreitung von 100
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamts Ostallgäu
Auf Grund von § 3 Nr. 3 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12.BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr.171, BayRS 2126-1-16-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.04.2021 (BayMBl. Nr. 290, BayRS 2126-1-16-G) macht das Landratsamt Ost-allgäu amtlich bekannt:
Im Landkreis Ostallgäu hat die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.
Damit gelten im Landkreis Ostallgäu ab dem 21.05.2021 diejenigen Regeln nach § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der 12.BayIfSMV, die an die Unterschreitung dieses Schwellenwerts geknüpft sind.
Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12.BayIfSMV bzw. des § 28b IfSG):
Ø Kontaktbeschränkung, § 4 12.BayIfSMV
· Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
· Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
· Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
· Die Kontaktbeschränkungen finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.
Ø Sport, § 10 12.BayIfSMV
· Zulässig ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 12. BayIfSMV sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
· Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die genannten Zwecke zulässig.
Ø Freizeiteinrichtungen, § 11 12.BayIfSMV
Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind unter freiem Himmel und für die in § 10 Abs. 1 Satz 1 12.BayIfSMV genannten Zwecke zulässig.
Ø Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12 12.BayIfSMV
In Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 nicht öffnen dürfen, ist neben der Abholung vorbestellter Waren (click and collect), auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click and meet). Dabei gilt:
· Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
· In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
· Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.
· Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein, als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche.
· Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 12.BayIfSMV zu erheben.
· Ein negatives Testergebnis ist für den Einlass nicht erforderlich.
Ø Schulen § 18 12.BayIFSMV
An allen Schulen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Am Freitag, den 21.05.2021, verbleibt es bei der bisher geltenden Regelung.
Ø Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, § 19 12.BayIFSMV
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist zulässig, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Ø Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen, § 20 12.ByIFMSV
· Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
· Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
· Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
· Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Ø Kulturstätten, § 23 12.BayIfSMV
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen
Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können die für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
· Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird.
· Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.
· Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
· Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Ø Nächtliche Ausgangssperre, § 26 12.BayIfSMV
Die nächtliche Ausgangssperre ist aufgehoben.
Diese Regelungen gelten für den Landkreis Ostallgäu solange, bis durch das Landratsamt die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen bekannt gemacht wird oder weitergehende Lockerungen bekannt gemacht werden.
Marktoberdorf, 19.05.2021
Gudrun Hummel
Regierungsdirektorin
Schreiben vom 27.04.2021 Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Liebe Eltern,
gut durchdachte Testkonzepte können auch in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu mehr Sicherheit führen. Sie tragen wesentlich zum Schutz der Beschäftigten in den Kitas
sowie Ihrer Kinder vor einer Infektion mit dem Coronavirus bei. Mit regelmäßigen Tests können Infektionen frühzeitig erkannt und Infektionsketten durchbrochen werden. So verringert sich das
Infektionsgeschehen.
Schülerinnen und Schüler können in den Schulen einen Selbsttest durchführen. Die Testung von Kindern im Krippen- und Kindergartenalter ist mit den derzeit verfügbaren AntigenSchnelltests zur Selbstanwendung (sogenannten Selbsttests) allerdings nicht ausreichend zuverlässig durchführbar. Denn bei kleinen Kindern ergeben sich oft erhebliche Probleme bei der Entnahme eines Abstrichs. Geeignete alternative Testmöglichkeiten (Gurgel- bzw. Speicheltestungen oder Lolli-Tests mit Pooling) stehen derzeit wegen der dafür notwendigen Kapazitäten der Labore nicht zur Verfügung. Sie befinden sich jedoch bereits in der Testphase.
Daher soll aktuell, statt die Kinder zu testen, bei den Krippen- und Kindergartenkindern auf eine sogenannte „Umfeldtestung“ gesetzt werden. Das heißt, nicht die Kinder selbst werden regelmäßig getestet, sondern ihr Umfeld soll sich testen lassen. Wir bitten daher Eltern, aber auch ältere Geschwister und
andere Personen, die häufigen Kontakt zu Ihren Kindern haben, die bestehenden Testmöglichkeiten regelmäßig in Anspruch zu nehmen. Dies erhöht die Chance, Infektionsketten zu unterbrechen.
Konkret bitten wir Sie, liebe Eltern, und die weiteren o.a. Kontaktpersonen darum, sich regelmäßig (idealerweise Montag/Dienstag und Donnerstag/Freitag) zu testen.
Dies kann im Rahmen der Tests an Ihrem Arbeitsplatz oder im Rahmen der (kostenfreien) Bürgertestungen geschehen. Diese werden bei den lokalen Testzentren, Ärztinnen und Ärzten oder Apotheken
(nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/) angeboten. Natürlich können Sie sich auch selbst mittels im Handel
erhältlicher Selbsttests testen.
Eine Testung Ihrer Kinder ist dann nur notwendig, sofern diese Symptome einer Erkrankung aufweisen. In diesen Fällen empfehlen wir eine PCR-Testung Ihrer Kinder, da dies
die sicherste Methode ist, um herauszufinden, ob Ihr Kind mit dem Coronavirus infiziert ist. Detaillierte Informationen
finden Sie hierzu auch im Rahmenhygieneplan sowie in unserer Übersicht zum Umgang mit Krankheitssymptomen.
Wir möchten uns schon jetzt für Ihre Mithilfe bedanken – nur gemeinsam kann es gelingen, die Corona-Pandemie in den Griff zu bekommen.
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Nach Anordnung des Landratsamtes gehen wir
ab Montag, 22.03.2021 in die
Folgende Personengruppen können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen:
Es wird an die Eltern appelliert, eine Notbetreuung tatsächlich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbedingt notwendig ist.
Dies ist bspw. dann nicht der Fall, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld auch anderweitig sichergestellt werden kann.
Die Notbetreuung kann ferner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
Sie können eine Notbetreuung beispielsweise dann in Anspruch nehmen, wenn Sie die Betreuung Ihrer Kinder nicht selbst oder auf andere Weise sicherstellen können. Dies kann auch der Fall sein, wenn Eltern sich im „Homeoffice“ befinden.
Sollten Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen, bitten wir Sie uns die genaue Zeit in der Ihr Kind die Einrichtung besuchen soll, baldmöglichst mitzuteilen. (Gerne auch über E-Mail)
Wie lange wir die Kinder in der Notgruppe betreuen müssen, ist momentan nicht klar.
(Auszug aus dem 408. Newsletter des Staatsministeriums f. Familie, Arbeit und Soziales)
1. Kranke Kinder dürfen die Kinderbetreuungseinrichtung grundsätzlich nicht besuchen
2. Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist möglich bei:
Diese Reaktionen lassen nicht auf eine Coronavirus-Infektion schließen.
3. Ein Besuch in der Kindertagebetreuung ist auch möglich bei:
4. ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist nach einer Erkrankung des Kindes wieder möglich, wenn
Informationen für Eltern
Umgang mit Kindern mit (leichten) Krankheitssymptomen – Notwendigkeit eines Corona-Tests
Seit dem 22. Februar 2021 können die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege-stellen in Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder öffnen.
Vom 15. März 2021 an können sie in Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 auch wieder in den Regelbetrieb wechseln. Das bedeutet: Die Einrichtungen können auch zu einem offenen Konzept zurückkehren.
Diese Öffnungen setzen – wie schon bislang – die Beachtung von strengen Hygieneauflagen voraus, um auch während der Pandemie einen sicheren Betrieb zu ermöglichen. Das schützt Beschäftigte und betreute Kinder gleichermaßen.
In den vergangenen Wochen hat sich auch in Deutschland die britische Virusmutation B. 1.1.7 ausgebreitet. Diese Mutation gilt als ansteckender. Gleichzeitig ist die Zahl der In-fekte, an denen Kinder in dieser Jahreszeit normalerweise erkrankt sind, stark zurückgegangen.
Deshalb ist es nach Einschätzung der Medizinerinnen und Mediziner, die die Staatsregierung in diesem Punkt beraten, notwendig, die Regelung zu Corona-Testungen anzupassen. So wird künftig bei erkrankten oder wiedergenesenen Kindern und Beschäftigten ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) verlangt. Dafür sind nach Auskunft der Ärzteschaft genügend Testkapazitäten in den Praxen vorhanden.
Ab dem 15. März 2021 gilt daher: Kinder mit Symptomen einer akuten, übertragbaren Krankheit brauchen ein negatives Testergebnis, bevor sie die Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflegestelle wieder besuchen dürfen. Das ist mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie mit dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit abgestimmt.
Verschlechtert sich der Allgemeinzustand des Kindes während des Besuchs, bitten wir Sie, Ihr Kind möglichst rasch von der Kindertageseinrichtung abzuholen. Sie können Ihr Kind wieder in die Kindertageseinrichtung bringen, wenn die Symptome abgeklungen sind – insbesondere Fieberfreiheit besteht und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird.
Wir möchten Sie nochmal darauf hinweisen, dass der Bund bereits im Januar 2021 beschlossen hat, die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind von zehn auf 20 Tage zu verdoppeln (für Alleinerziehende auf 40 Tage). Anträge auf das Kinderkrankengeld können die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse stellen. Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld finden Sie auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums.
Außerdem möchten wir Sie auf die Möglichkeit des Entschädigungsanspruches nach § 56 Abs. 1a IfSG hinweisen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Uns ist bewusst, dass Sie als Eltern in den letzten Monaten besonders gefordert und belastet waren. Die Regelungen, die ab dem 15. März 2021 gelten, sind allerdings dringend notwendig. Sie schützen die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung, Ihre Kinder und auch Sie als Familien. Die Bekämpfung der Pandemie kann nur gemeinsam gelingen. Herzlichen Dank für Ihre Mitwirkung!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Appell an die Eltern und Fortsetzung des Beitragsersatzes im März 2021
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) empfiehlt den Eltern im Interesse des Infektionsschutzes auch weiterhin, möglichst vom Besuch der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen abzusehen, so sie die Betreuung und Bildung ihrer Kinder auch auf andere Weise sicherstellen können. Die Eltern leisten damit einen wertvollen Beitrag dazu, Kontakte auch im Bereich der Kindertagesbetreuung auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Wenn Eltern keine oder nur in geringerem Umfang als gebucht Betreuung in Anspruch nehmen, hat dies auch im März 2021 keine Auswirkungen auf die Förderung nach dem BayKiBiG.
Die Bayerische Staatsregierung hat am 23. Februar 2021 ferner beschlossen, Eltern und Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen auch im März 2021 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.
Der Beitragsersatz erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie schon im Januar und Februar 2021 (vgl. 389. Newsletter). Dies gilt auch für die kommunale Beteiligung. Das heißt konkret: Der Beitragsersatz ist möglich für Kinder, die die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle an nicht mehr als fünf Tagen (Bagatellregelung) im betreffenden Monat besucht haben.
Der Beitragsersatz wird unabhängig davon, ob die Einrichtung im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet ist oder aufgrund einer 7-Tage-Inzidenz über dem Wert 100 lediglich eine Notbetreuung anbietet, geleistet. Entsprechendes gilt für die Kindertagespflegestellen.
Der pauschale Beitragsersatz wird nur gewährt, wenn im betreffenden Monat tatsächlich keine Elternbeiträge erhoben werden. Hier gelten entgegen der Ankündigung im 389. Newsletter folgende Vorgaben für die Monate Januar bis März 2021: Nicht als Elternbeiträge zählen die Aufwendungen für das Mittagessen, die im Rahmen der Inanspruchnahme der Bagatellregelung angefallen sind. Die Einrichtungsträger und Tagespflegestellen können also die Aufwendungen für das Mittagessen, das von den Kindern tatsächlich an bis zu fünf Tagen in Anspruch genommen wurde, anteilig für diese Tage mit den Eltern abrechnen, ohne dass der Beitragsersatz damit entfiele. Ob für die Träger und Tagespflegestellen im Einzelfall die Möglichkeit einer gesonderten Abrechnung des Mittagessens besteht, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen im Betreuungsvertrag bzw. der kommunalen Satzung ab.
Bekanntmachung der 7-Tage-Inzidenz
Eine weitere Konkretisierung erfolgt bei dem Übergang vom eingeschränkten Regelbetrieb zur Notbetreuung. Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 erneut überschreiten, sind sie verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Der Übergang in die Notbetreuung wiederum erfolgt dann erst ab dem auf den Karenztag folgenden Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung
Wie Sie sicher schon aus den Medien erfahren haben gibt es weiterhin
Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung bis Freitag, den 19.02.2021.
Wenn Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen, teilen Sie das bitte per E-Mail mit.
Auszug aus dem 393. Newsletter vom 11.02.2021
Ab Montag, den 22. Februar 2021, vorbehaltlich der Zustimmung des Bayer. Landtags, ist eine Rückkehr der Kinder in die Kita vorgesehen.
Folgendes Vorgehen ist geplant
Hinweise zum eingeschränkten Regelbetrieb
Über die detaillierten Informationen zum Start am 22.02.2021 informieren wir Sie zeitnah per E-Mail.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Euch.
Euer Kita-Team Westendorf/Dösingen
Wie Sie sicher schon aus den Medien erfahren haben gibt es weiterhin
Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung ab Montag, den 11.01.2021.
Wenn Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen, teilen Sie das bitte per E-Mail mit. Damit wir weiterhin gut planen können, bringen Sie bitte das Formular (im Anhang der E-Mail) und geben es in der Kita ab.
Auszug aus dem 383. Newsletter vom 07.01.2021
Die Regelungen, die bereits seit dem 16. Dezember 2020 in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gelten, finden auch nach dem 10. Januar 2021 weiterhin bis 31. Januar 2021 unverändert Anwendung.
Das bedeutet konkret:
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt. Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:
Wir möchten nochmals eindrücklich an die Eltern appellieren, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass wir ihnen hiermit viel abverlangen. Es geht nun jedoch darum, die Infektionszahlen nicht weiter in die Höhe zu treiben. Das Licht am Ende des Tunnels kommt durch den Impfstart im Dezember 2020 nun näher. Es bedarf allerdings noch einmal eines Kraftaktes der gesamten Gesellschaft, sich und andere vor einer Corona-VirusInfektion zu schützen.
Zu guter Letzt möchten wir Sie darüber informieren, dass private Zusammenkünfte ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet sind. Abweichend davon ist allerdings die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemein-schaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Damit erhalten Eltern eine Alternative zur Notbetreuung.
Wenn Sie noch Fragen zur Notbetreuung haben, können Sie uns gerne kontaktieren.
Euer Kita-Team Westendorf/Dösingen
Liebe Eltern,
der „harte Lockdown“ betrifft leider auch wieder die Kitas.
Das bedeutet:
Ab Mittwoch, den 16.12.2020 bis Sonntag, den 10.01.2021 bleibt die Kita (Krippe und Kindergarten) geschlossen!
Wir bitten alle Eltern, denen es möglich ist, Ihr Kind zu Hause zu betreuen. Es gibt in dieser Zeit eine Notbetreuung für Ihr Kind, wenn Sie es unbedingt brauchen. Bitte informieren Sie mich per E-Mail darüber, wer die Notbetreuung in Anspruch nimmt, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten! Das ist für unsere weitere Planung sehr wichtig.
Wer keine Notbetreuung in Anspruch nimmt, braucht sich nicht zu melden.
Wenn es Neuigkeiten gibt, informiere ich Sie umgehend per E-Mail.
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit und Unterstützung.
Mit lieben Grüßen und alles Gute,
Ihre Sigrid Fromm-Seidel und das Kita-Team
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Stand: 02. Dezember 2020
Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Kranken Kindern mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit wie
• Fieber
• Husten
• Kurzatmigkeit bzw. Luftnot
• Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns
• Hals- oder Ohrenschmerzen
• (fiebriger) Schnupfen
• Gliederschmerzen
• starke Bauchschmerzen
• Erbrechen und/oder Durchfall
ist der Besuch der Kita, HPT oder Kindertagespflegestelle nicht erlaubt.
Ein Besuch der Kita/HPT/Kindertagespflegestelle ist erst wieder möglich, wenn
• das Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 48 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist und
• das Kind 48 Stunden fieberfrei war.
Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen (Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten) in die Kita/HPT/Kindertagespflegestelle gehen?
Vorab ist zu sagen: Eine Besuchspflicht der Betreuungseinrichtung gibt es nicht.
• Kindern in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflegestelle/HPT bis zum Schulalter und Schulkindern der Grundschulen/Grundschulstufen ist der Besuch der Betreuungseinrichtung mit leichten, neu auftretenden nicht fortschreitenden Krankheitssymptomen (wie Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten ohne Fieber) erlaubt.
• Für Kinder ab der Jahrgangsstufe 5 gilt:
o Ab dem Tag, an dem die Symptome aufgetreten sind, ist der Besuch der
Betreuungseinrichtung nicht erlaubt.
o Der Besuch der Betreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn
nach mindestens 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und
im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden bzw. bei diesen eine SARS-CoV- 2-Infektion ausgeschlossen wurde.
Schreiben vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Stand: 16.11.2020
Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Kranken Kindern mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit wie
ist der Besuch der Kita, HPT oder Kindertagespflegestelle nicht erlaubt.
Ein Besuch der Kita/HPT/Kindertagespflegestelle ist erst wieder möglich, wenn
Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen (Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten) in die Kita/HPT/Kindertagespflegestelle gehen?
Vorab ist zu sagen: Eine Besuchspflicht der Betreuungseinrichtung gibt es nicht.
Schreiben vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Stand: 16.11.2020
Erklärtes Ziel der Staatsregierung ist es, dass trotz der aktuellen pandemischen Lage die Kindertageseinrichtungen/HPTs grundsätzlich offen bleiben. Im Grunde gilt daher: In allen Kindertageseinrichtungen/HPTs findet der Regelbetrieb unter Beachtung des zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) und dem Bayerischen
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) abgestimmten aktuellen Rahmenhygieneplans zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogischen Tagesstätten unter Berücksichtigung der jeweilsaktuellen Rechtslage statt.
Der Drei-Stufen-Plan, der sich grundsätzlich an der Sieben-Tage-Inzidenz des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt orientiert hat, wird bis mindestens 30. November 2020 ausgesetzt. Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung allein aufgrund eines bestimmten eingetretenen Inzidenzwerts erfolgen nicht. Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen/HPTs werden nur angeordnet, wenn ein Infektionsgeschehen vorliegt.
Auszug aus: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes "Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und heilpädagogische Tagesstätten".
Stand: 26.10.2020
Besuch mit leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizierten nur nach negativem PCR-Test auf SARS-CoV-2 oder einem ärztlichen Attest. Die Vorlage eines negativen PCR-Tests ist also nicht zwingend notwendig; ausreichend ist auch die Vorlage eines ärztlichen Attestes, das bestätigt, dass kein Anhalt für eine COVID-19-Erkrankung vorliegt.
Nach der Erkrankung können Kinder bei gutem Allgemeinzustand und mindestens 48 Stunden nach Abklingen der Symptome und Fieberfreiheit die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen.
Stand: 18.10.2020
Das Gesundheitsamt stellte fest, dass die Stufe 3: des Rahmenhygieneplans Corona für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten ab 18.10.2020 erreicht ist. Es sind die vorgeschriebenen Maßnahmen des „Rahmen-Hygieneplans Corona für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten gültig ab 01.09.2020“ umzusetzen.
Damit gelten die folgenden zusätzlichen Maßnahmen nach dem Rahmenhygieneplan in unserer Kita
Stufe 3: Was beachtet die „KITA“
Punkt 1: Wird seit 19.10.2020 umgesetzt
Punkt 2: Setzen wir schon seit März 2020 um
Punkt 3: Setzen wir schon seit März 2020 um
Punkt 4: Setzen wir schon seit September 2020 um
Punkt 5: Wird jetzt wieder umgesetzt
Stufe 3: Was beachten die „ELTERN“
Bitte betreten Sie das Gelände der Kita nur noch mit Mund-Nasen-Bedeckung.
Bitte lassen Sie Ihr Kind auch bei leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ab heute nun wieder zu Hause! Das Kita-Team hat die Aufgabe alle Kinder mit Symptomen wieder abholen zu lassen.
Wenn Sie die Möglichkeit haben Ihr Kind am Nachmittag selber zu betreuen, dann bitten wir Sie es mittags abzuholen. So lässt sich die Nachmittagsbetreuung für uns besser stemmen.
Momentan hat das Gesundheitsamt für die Kindertagesstätten im Landkreis Ostallgäu noch keine Notbetreuung angeordnet.
Die Nachvollziehbarkeit von Kontakten muss stets gegeben sein.
Mit Ihrem umsichtigen Verhalten und Verständnis unterstützen Sie uns dabei, dass unsere Kita auch weiterhin geöffnet bleiben kann und wir somit eine Notbetreuung oder Schließung umgehen können.
Euer Kita-Team
Westendorf/Dösingen
Stand 01.09.2020
Einige Veränderungen standen mit Beginn des Kita-Jahres in unserer Einrichtung an. Räumliche und personelle Veränderungen und die neue Einteilung der Kinder waren und sind eine Herausforderung für uns alle. Dies war sicherlich auch mit Ängsten verbunden, ob alles so funktionieren wird und wie der Start gelingen kann. Wir als Kita können viel Positives berichten.
Unser Konzept der teiloffenen Arbeit setzen wir momentan nicht um. Daher sind die Kinder in festen Gruppen. Die Krippe ist im Zwergenland, eine Gruppe ist im Sonnen– und Entdeckerland und eine Gruppe ist unten (Turnraum) im Kinderspieleland.
Infos aus der Krippe:
Die Eltern können weiterhin Ihr Kind in das Zwergenland (Krippe) begleiten. Bitte denken Sie daran beim Betreten der Kita eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und mit Ihrem Kind die Hände zu waschen, bevor Sie in die Krippe kommen.
Hinweis zur Bringsituation:
Wir bitten Sie Ihr Kind vor den Eingangstüren zu verabschieden (ausgenommen die Kinder aus der Krippe) und Ihr Kind kann dann allein die Kita betreten. Die Eingangstür für die Kinderspieleland-Gruppe befindet sich auf der Westseite der Kita. Bitte besprechen Sie das mit Ihrem Kind schon zu Hause! Wir kümmern uns darum, Ihr Kind in Empfang zu nehmen, dass Ihr Kind sich die Hände wäscht, sich umzieht und dann in den jeweiligen Gruppenraum geht.
Hinweis zur Abholsituation:
Beim Abholen warten Sie bitte an der jeweiligen Eingangstüre, Ihr Kind kommt dann fertig angezogen und mit gewaschenen Händen zu Ihnen raus. Unser Aufsteller am Eingang der Kita zeigt Ihnen den Weg, wo Sie Ihr Kind abholen können. Wir wechseln die Spielgebiete der Gruppen im Gartenbereich immer wieder ab, sodass sich auch der Weg für die Eltern beim Abholen unterscheidet.
Ausblick in die Zukunft:
Weiterhin werden wir mit Ihren Kindern sehr viel draußen sein. Es ist darum wichtig und sinnvoll geeignete Kleidung dabei zu haben und Wechselwäsche oder zusätzliche Kleidung an der Garderobe zu deponieren.
Allgemeine Infos:
Halten Sie sich so kurz wie möglich in der Kita auf.
Achten Sie bitte auf die Aushänge und die aktuellen Vorschriften (Abstand halten, Nasen-Mund-Bedeckung tragen und die Hygieneregeln)!
Euer Kita-Team
Westendorf/Dösingen